§ 3 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bildungsziele

§ 3.

(1) Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.

(2) Der Lehrgang hat

  1. 1. die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
  2. 2. neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
  3. 3. die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40145290

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