Bildungsziele
§ 3.
(1) Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
- 1. die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
- 2. neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
- 3. die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008137
Dokumentnummer
NOR40145290
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