Anhang zum Diplom
§ 3.
(1) Anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum studienabschließenden Zeugnis ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe derAnlage 2 in deutscher Sprache sowie eine Übersetzung desselben in die englische Sprache auszustellen. Die zusätzliche Übersetzung in eine andere Sprache ist zulässig.
(2) Für die Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse des Studiums ist eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.
(3) Bei Lehramtsstudien gelten Abs. 1 und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005435
Dokumentnummer
NOR40173070
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