§ 3 Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Anhang zum Diplom

§ 3.

(1) Anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum studienabschließenden Zeugnis ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe derAnlage 2 in deutscher Sprache sowie eine Übersetzung desselben in die englische Sprache auszustellen. Die zusätzliche Übersetzung in eine andere Sprache ist zulässig.

(2) Für die Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse des Studiums ist eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.

(3) Bei Lehramtsstudien gelten Abs. 1 und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005435

Dokumentnummer

NOR40173070

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