§ 3.
Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.
vormals § 2
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2018
Gesetzesnummer
20010117
Dokumentnummer
NOR40200529
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