§ 3 Gesetzliches Budgetprovisorium 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/15016, 1/50418 und 1/60016 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 000 Millionen Schilling für erforderlich werdende vorschußweise Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Vorschriften zu geben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Gesetzesnummer

10004923

Dokumentnummer

NOR12054138

alte Dokumentnummer

N3199443025J

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