§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/15016, 1/50418 und 1/60016 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 000 Millionen Schilling für erforderlich werdende vorschußweise Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Vorschriften zu geben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004923
Dokumentnummer
NOR12054138
alte Dokumentnummer
N3199443025J
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