Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)
§ 3.
(1) Der Vorsitzende (Vertreter des Vorsitzenden) kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände den Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zum Berichterstatter bestellen.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich zu erklären.
(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(4) Streitigkeiten über die Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende (sein Stellvertreter).
Schlagworte
Rentenanpassung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10008204
Dokumentnummer
NOR40007395
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