§ 3 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Vorsitz

§ 3.

(1) Die Mitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission wählen aus dem Kreis der ernannten Mitglieder (§ 2 Abs. 1) einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder den Sitz ihrer Berufsausübung nach Möglichkeit in Wien haben müssen. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) In der ersten Sitzung einer neuen Funktionsdauer der Kommission führt bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden der Bundesminister für soziale Verwaltung, bei dessen Verhinderung der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates, den Vorsitz.

(3) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Funktionsdauer der Kommission aus, so ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine Neuwahl vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096621

alte Dokumentnummer

N6197327638L

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