Vorsitz
§ 3.
(1) Die Mitglieder der Arbeitnehmerschutzkommission wählen aus dem Kreis der ernannten Mitglieder (§ 2 Abs. 1) einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder den Sitz ihrer Berufsausübung nach Möglichkeit in Wien haben müssen. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) In der ersten Sitzung einer neuen Funktionsdauer der Kommission führt bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden der Bundesminister für soziale Verwaltung, bei dessen Verhinderung der leitende Beamte des Zentral-Arbeitsinspektorates, den Vorsitz.
(3) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Funktionsdauer der Kommission aus, so ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine Neuwahl vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096621
alte Dokumentnummer
N6197327638L
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