§ 3 GeO der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

§ 3

(1) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20007920

Dokumentnummer

NOR40140993

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)