Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft die/der Leiterin/Leiter ihres/seines Geschäftsbereiches oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mit beratender Stimme bei gezogen werden; über entsprechenden Beschluss können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
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