§ 3.
(1) Zum Generalstabslehrgang können Berufsoffiziere zugelassen werden, die
- 1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben,
- 2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2 aufweisen und
- 3. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2 zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist auf dem Dienstweg spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112179
alte Dokumentnummer
N6199657993J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)