§ 3.
(1) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.
(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs. 1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.
(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.
(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß § 9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs. 5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs. 1 und 6 letzter Satz festsetzen.
(8) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 und 6 letzter Satz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
(9) Ist für im § 1 Abs. 1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.
Schlagworte
Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004524
Dokumentnummer
NOR12049277
alte Dokumentnummer
N3198718184R
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