Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im BGBl. kundgemacht wurde.
§ 3.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005332
Dokumentnummer
NOR12059231
alte Dokumentnummer
N4196811648Y
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