Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.
§ 3.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005331
Dokumentnummer
NOR12059241
alte Dokumentnummer
N4196811658Y
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