§ 3 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

§ 3.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005331

Dokumentnummer

NOR12059241

alte Dokumentnummer

N4196811658Y

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