§ 3 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaltwasser

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1970

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005360

Dokumentnummer

NOR12059564

alte Dokumentnummer

N4197011663Y

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