Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005360
Dokumentnummer
NOR12059564
alte Dokumentnummer
N4197011663Y
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