Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005329
Dokumentnummer
NOR12059221
alte Dokumentnummer
N4196811638Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)