§ 3.
Wechsel, die zur technischen Durchführung von Aufbaukrediten im Rahmen des European Recovery Program (E. R. P.) begeben werden (§ 33, T. P. 22, lit. d, des Gesetzes), sind als solche durch den auf der Rückseite des Wechsels anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden Vermerk “E. R. P. Aufbaukredit Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank vom ......, Z ...... “ zu kennzeichnen. Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen.
Bezieht sich jetzt auf § 33 TP 22 Abs. 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.
Schlagworte
ERP-Kredit, Kredit
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003821
Dokumentnummer
NOR12042233
alte Dokumentnummer
N31949123030
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