§ 3 Gebührengesetz-DurchführungsV

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1949

§ 3.

Wechsel, die zur technischen Durchführung von Aufbaukrediten im Rahmen des European Recovery Program (E. R. P.) begeben werden (§ 33, T. P. 22, lit. d, des Gesetzes), sind als solche durch den auf der Rückseite des Wechsels anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden Vermerk “E. R. P. Aufbaukredit Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank vom ......, Z ...... “ zu kennzeichnen. Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen.

Bezieht sich jetzt auf § 33 TP 22 Abs. 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.

Schlagworte

ERP-Kredit, Kredit

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003821

Dokumentnummer

NOR12042233

alte Dokumentnummer

N31949123030

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