§ 3 Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

§ 3

(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: “Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949", die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche Eintragungen mit dem Vermerk: “Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949", zu versehen.

(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, für welche die Gebührenbefreiung nach diesem Bundesgesetz in Anspruch genommen wird, sind in jedem Falle binnen acht Tagen nach Ausstellung der Urkunde dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in unbeglaubigter Abschrift anzuzeigen.

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