§ 3 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

§ 3.

(1) Die Gebrauchsinformation ist in deutscher Sprache allgemein verständlich, übersichtlich sowie deutlich sicht- und lesbar zu gestalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,8 mm zu betragen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Gebrauchsinformation auch in mehreren Sprachen abgefaßt sein, sofern in allen verwendeten Sprachen die selben Angaben gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138828

alte Dokumentnummer

N8199550253J

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