§ 3.
(1) Die bei den Tarifpositionen 58.01 A, 58.01 B, 59.17 A, 61.01 A, 61.01 C 2, 61.01 E, 61.02 A, 61.02 E, 61.03 A, 61.03 D, 61.04 A, 61.07 A, 61.11 A und 88.04 A vorgesehenen Vertragszollsätze werden am 1. Juli 1980 zur Gänze in Kraft gesetzt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens die in der Liste XXXII‑ Österreich vorgesehenen Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen als jenen des Abs. 1 durch Verordnung teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 314/1968
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006655
Dokumentnummer
NOR12072613
alte Dokumentnummer
N5198012446I
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