§ 3 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Stundenwerte – Monatserhebungen

§ 3

(1) Jeweils spätestens bis zum Werktag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Netzbetreibern die stündlichen Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) zu melden.

(2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Bilanzgruppenkoordinatoren die Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) und der Eigenverbrauch (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste), jeweils getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

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