§ 3.
Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in den Anlagen A und B ausgewiesen sind, sind nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu berechnen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10010489
Dokumentnummer
NOR12134117
alte Dokumentnummer
N8198611579Y
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