Höhe der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen
§ 3.
(1) Übt eine Person bei zwei oder mehreren Sozialversicherungsträgern jeweils eine Funktion nach § 2 Abs. 4 aus, so gebührt nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr in voller Höhe; die übrigen Funktionsgebühren sind in halber Höhe zu gewähren. Bei gleich hohen Funktionsgebühren hat nur der nach der Versichertenzahl größere oder größte Sozialversicherungsträger die Funktionsgebühr in voller Höhe zu gewähren; der oder die anderen Sozialversicherungsträger haben die Funktionsgebühr in halber Höhe zu gewähren.
(2) Übt eine Person bei ein und demselben Sozialversicherungsträger zwei oder mehrere Funktionen nach § 2 Abs. 4 aus, so ist nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20008820
Dokumentnummer
NOR40161906
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