§ 3 Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

Höhe der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen

§ 3.

(1) Übt eine Person bei zwei oder mehreren Sozialversicherungsträgern jeweils eine Funktion nach § 2 Abs. 4 aus, so gebührt nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr in voller Höhe; die übrigen Funktionsgebühren sind in halber Höhe zu gewähren. Bei gleich hohen Funktionsgebühren hat nur der nach der Versichertenzahl größere oder größte Sozialversicherungsträger die Funktionsgebühr in voller Höhe zu gewähren; der oder die anderen Sozialversicherungsträger haben die Funktionsgebühr in halber Höhe zu gewähren.

(2) Übt eine Person bei ein und demselben Sozialversicherungsträger zwei oder mehrere Funktionen nach § 2 Abs. 4 aus, so ist nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20008820

Dokumentnummer

NOR40161906

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