§ 3 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Berufsprofil Fußpfleger

§ 3.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,
  2. 2. Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,
  3. 3. Beurteilung der Haut aus fußpflegerischer Sicht,
  4. 4. Anwenden physikalischer Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte),
  5. 5. Fußmassage, Beinmassage (ausgenommen Massage zu Heilzwecken), Kräuteranwendung, Verabreichen von Fußbädern,
  6. 6. Behandeln und Normalisieren aller Nagelveränderungen und Nageldeformationen an den Zehennägeln,
  7. 7. Schneiden, Schleifen, Feilen, Fräsen und Lackieren der Zehennägel,
  8. 8. Entfernen von Verhärtungen, Schwielen, Hühneraugen und verhornten Hautstellen,
  9. 9. Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen,
  10. 10. Hand- und Nagelpflege,
  11. 11. Behandeln des Alters- und Diabetikerfußes,
  12. 12. Erkennen und Berücksichtigen von Varizen, Erfrierungen sowie Haut- und Nagelmykosen.

Schlagworte

Beratungsgespräch, Handpflege, Altersfuß, Hautmykose

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088180

alte Dokumentnummer

N5199658933J

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