Berufsprofil Fußpfleger
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,
- 2. Fachkundiges, fallbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,
- 3. Beurteilung der Haut aus fußpflegerischer Sicht,
- 4. Anwenden physikalischer Fußpflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte),
- 5. Fußmassage, Beinmassage (ausgenommen Massage zu Heilzwecken), Kräuteranwendung, Verabreichen von Fußbädern,
- 6. Behandeln und Normalisieren aller Nagelveränderungen und Nageldeformationen an den Zehennägeln,
- 7. Schneiden, Schleifen, Feilen, Fräsen und Lackieren der Zehennägel,
- 8. Entfernen von Verhärtungen, Schwielen, Hühneraugen und verhornten Hautstellen,
- 9. Anlegen von Druckschutzverbänden und Kompressen,
- 10. Hand- und Nagelpflege,
- 11. Behandeln des Alters- und Diabetikerfußes,
- 12. Erkennen und Berücksichtigen von Varizen, Erfrierungen sowie Haut- und Nagelmykosen.
Schlagworte
Beratungsgespräch, Handpflege, Altersfuß, Hautmykose
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007853
Dokumentnummer
NOR12088180
alte Dokumentnummer
N5199658933J
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