Genehmigung des Betriebes
§ 3.
(1) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat, die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen Schriften und Rechtsgeschäfte ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen einhält.
(2) Der Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine hat insbesondere zu enthalten:
- 1. den zum Betrieb Berechtigten;
- 2. den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
- 3. die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
- 4. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
- 5. das Finanzamt, bei dem die benötigten Wertkarten bezogen werden können und das für die weiteren den Finanzämtern nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben für den zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zuständig ist (im folgenden Finanzamt genannt).
Schlagworte
Betriebsgenehmigung, Genehmigungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10004372
Dokumentnummer
NOR12047709
alte Dokumentnummer
N31982171640
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