§ 3 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2015-2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Beseitigung von Ungleichheiten

§ 3.

(1) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.

(2) Die Vorgesetzten haben die Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20009054

Dokumentnummer

NOR40167468

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