§ 3 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2018

Vorrangige Aufnahme

§ 3.

Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20010259

Dokumentnummer

NOR40204755

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)