Bevorzugte Aufnahme
§ 3.
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Gesetzesnummer
20009700
Dokumentnummer
NOR40187828
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