§ 3 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

A. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung

Gleichstellungsmaßnahmen

§ 3.

Auf die Gleichstellung von Frauen und Männern wird auf allen Ebenen geachtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210954

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