§ 3 Frauenförderungsplan BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2015

Ausschreibungen

§ 3.

(1) Sämtliche Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechtergerechter Form abzufassen. Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.

(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, nicht erfüllt sind, haben Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 B-GlBG den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Personalstelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert sowie Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen oder bestellt werden.

(3) Wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde (Personalstelle) in einer Verwendung (Einstufung) oder Funktion unter 50 % liegt, ist gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 B-GlBG im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen dieser Verwendung (Einstufung) oder Funktion besonders erwünscht sind.

(4) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.

(5) Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst zeitgerecht bekanntzugeben.

(6) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt im Sinne des § 7 Abs. 5 B-GlBG bekannt zu geben.

(7) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende schriftliche Informationen bei Funktionsausschreibungen in automatisierter Form zu übermitteln: Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung, Besetzung der Begutachtungskommission, Namen und Reihung der Bewerbungen sowie der Name der Person, die mit der Funktion betraut wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017

Gesetzesnummer

20009370

Dokumentnummer

NOR40176333

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)