Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG
§ 3.
(1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B‑GlBG vorrangig zu bestellen.
(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011629
Dokumentnummer
NOR40237167
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