§ 3 Frauenförderungsplan BMA

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.2021

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG

§ 3.

(1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B‑GlBG vorrangig zu bestellen.

(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011629

Dokumentnummer

NOR40237167

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