§ 3 Frauenförderungsplan BKA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2019

Bevorzugte Aufnahme

§ 3.

Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20010752

Dokumentnummer

NOR40217245

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)