Förderungswerber
§ 3.
(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügt.
(2) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40269632
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