§ 3 Förderung der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 durch eine Sonderpostmarke mit Zuschlag

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 3.

Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln ist davon abhängig zu machen, daß sich der Verein „Organisationskomitee der Special Olympics Welt-Winterspiele 1993“ verpflichtet,

  1. 1. Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. 2. über die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung über alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer angemessenen Frist zu berichten und
  3. 3. den erhaltenen Förderungsbeitrag auf Verlangen der fördernden Stelle rückzuerstatten und diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen, wenn die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder vorgesehene Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt worden sind.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012115

Dokumentnummer

NOR12152893

alte Dokumentnummer

N9199214977L

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