§ 3.
(1) Von der gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen Bundessubvention sind 1 Million Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundeskanzleramtes zu verrechnen.
(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009645
Dokumentnummer
NOR12121907
alte Dokumentnummer
N7198710052Y
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