§ 3 Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

§ 3.

(1) Von der gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen Bundessubvention sind 1 Million Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundeskanzleramtes zu verrechnen.

(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics) ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009645

Dokumentnummer

NOR12121907

alte Dokumentnummer

N7198710052Y

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