§ 3 Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1983

§ 3.

(1) Von der gem. § 1 Abs. 1 zu gewährenden Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu leisten.

(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10009532

Dokumentnummer

NOR12120869

alte Dokumentnummer

N7198310455Y

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