§ 3.
(1) Von der gem. § 1 Abs. 1 zu gewährenden Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu leisten.
(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10009532
Dokumentnummer
NOR12120869
alte Dokumentnummer
N7198310455Y
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