§ 3.
(1) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.
(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40105434
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