§ 3 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verbote

§ 3.

(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

  1. 1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit nachteilig zu beeinflussen oder
  2. 2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen.

(2) Es ist verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

  1. 1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflußen oder
  2. 2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen.

(3) Es ist jedenfalls verboten, Futtermittel zu behandeln, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die

  1. 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe,
  2. 2. den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe oder
  3. 3. unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen, oder
  4. 4. mit verbotenen Stoffen oder Gegenständen, nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren hergestellt oder behandelt wurden, oder
  1. 5. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
  2. 6. nachgemacht oder geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder
  3. 7. nicht entsprechend einer Verordnung nach § 10 gekennzeichnet und verpackt sind.

(4) Desweiteren ist es verboten, Futtermittel

  1. 1. nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren, oder solche herzustellen, die
  2. 2. nicht zugelassene Zusatzstoffe,
  3. 3. den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe,
  4. 4. verbotene Stoffe oder Gegenstände oder
  5. 5. unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136740

alte Dokumentnummer

N8199331593J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)