Verbote
§ 3.
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- 1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit nachteilig zu beeinflussen oder
- 2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- 1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflußen oder
- 2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen.
(3) Es ist jedenfalls verboten, Futtermittel zu behandeln, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
- 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe,
- 2. den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe oder
- 3. unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen, oder
- 4. mit verbotenen Stoffen oder Gegenständen, nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren hergestellt oder behandelt wurden, oder
- Futtermittel in Verkehr zu bringen, die
- 5. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
- 6. nachgemacht oder geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder
- 7. nicht entsprechend einer Verordnung nach § 10 gekennzeichnet und verpackt sind.
(4) Desweiteren ist es verboten, Futtermittel
- 1. nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren, oder solche herzustellen, die
- 2. nicht zugelassene Zusatzstoffe,
- 3. den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe,
- 4. verbotene Stoffe oder Gegenstände oder
- 5. unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 übersteigenden Ausmaß enthalten oder sonst den Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136740
alte Dokumentnummer
N8199331593J
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