§ 3.
(1) Weisungen des Bundesministers für Finanzen an die FMA haben, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, schriftlich zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Abs. 1 erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß § 18 Abs. 6 zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründe geboten ist.
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