§ 3.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20003389
Dokumentnummer
NOR40173507
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