§ 3 FMA-FriVerV 2020

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2020

Fristenverlängerungen in der Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht

§ 3.

(1) Die in § 246 Abs. 1 VAG 2016 geforderte Auflage des Jahresabschlusses einschließlich des gesamten Anhangs sowie des Lageberichtes am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme ist für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2019 geendet haben, binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung vorzunehmen.

(2) Für Übermittlungstermine gemäß § 248 VAG 2016 werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:

  1. 1. Die für Vorlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen an die FMA gemäß § 248 Abs. 2 und 4 VAG 2016 mit fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgelegte Übermittlungsfrist wird für Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, um jeweils zwei Monate verlängert;
  2. 2. die Berichtsteile gemäß § 248 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 VAG 2016 betreffend Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, sind im Falle einer Ausnutzung der Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes – COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, binnen zwei Wochen nach Abhaltung der Hauptversammlung der FMA vorzulegen;
  3. 3. die Berichtsteile gemäß § 248 Abs. 3 Z 2 und Z 3 und Abs. 5 Z 2 VAG 2016 betreffend Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, sind binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung der FMA vorzulegen.

(3) Für Übermittlungstermine, die zwischen dem 5. April 2020 und 3. Juni 2020 liegen, werden die Übermittlungsfristen für Vorlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen an die FMA wie folgt verlängert:

  1. 1. Die gemäß § 3 Abs. 1 VU-MV 2020 mit fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgelegte Frist wird um zwei Monate verlängert;
  2. 2. die gemäß § 3 Abs. 2 VU-MV 2020 mit sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag festgelegte Frist wird um eine Woche verlängert.

(4) Für Übermittlungstermine gemäß § 79 Abs. 3 Z 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:

  1. 1. Die für Berichtsteile gemäß den §§ 11 und 12 kV-RLV betreffend kleine Versicherungsvereine im Sinne von § 13 Abs. 2 Z 1 kV-RLV festgelegte Übermittlungsfrist bis spätestens 15. Mai 2020 wird bis spätestens 30. Juni 2020 verlängert;
  2. 2. die für Berichtsteile gemäß den §§ 11 und 12 kV-RLV betreffend kleine Versicherungsvereine im Sinne von § 13 Abs. 2 Z 2 kV-RLV festgelegte Übermittlungsfrist bis spätestens 15. Juli 2020 wird bis spätestens 31. Juli 2020 verlängert.

(5) Die mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats festgelegte Übermittlungsfrist für die Meldung der Quartalsberichte gemäß derAnlage zur FK-QUAB-V in § 1 FK-QUAB-V wird um zehn Arbeitstage verlängert.

Schlagworte

Versicherungsaufsicht, Versicherungsunternehmen, Drittlandunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020

Gesetzesnummer

20011156

Dokumentnummer

NOR40222931

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)