§ 3 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1975

Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 3

(1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren sind zu entrichten für:

  1. 1. operationelle Militärflüge,
  2. 2. Such- und Rettungsflüge,
  3. 3. Flüge zur Vermessung oder Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,
  4. 4. Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich der Schulung oder der Ausbildung von Luftfahrern dienen,
  5. 5. Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen Zwecken,
  6. 6. Rundflüge,
  7. 7. Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden,
  8. 8. Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als 2000 kp, sowie
  9. 9. Inlandsflüge.

(2) Für Transatlantikflüge sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung zu entrichten, sofern sie auf den in dieser Anlage bezeichneten Routen geführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)