§ 3 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1975

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).

Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 3.

(1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren sind zu entrichten für:

  1. 1. operationelle Militärflüge,
  2. 2. Such- und Rettungsflüge,
  3. 3. Flüge zur Vermessung oder Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,
  4. 4. Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich der Schulung oder der Ausbildung von Luftfahrern dienen,
  5. 5. Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen Zwecken,
  6. 6. Rundflüge,
  7. 7. Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden,
  8. 8. Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als 2000 kp, sowie
  9. 9. Inlandsflüge.

(2) Für Transatlantikflüge sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung zu entrichten, sofern sie auf den in dieser Anlage bezeichneten Routen geführt werden.

Schlagworte

Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10011455

Dokumentnummer

NOR12148093

alte Dokumentnummer

N9197339771L

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