Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 3
(1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren sind zu entrichten für:
- 1. operationelle Militärflüge,
- 2. Such- und Rettungsflüge,
- 3. Flüge zur Vermessung oder Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,
- 4. Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich der Schulung oder der Ausbildung von Luftfahrern dienen,
- 5. Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen Zwecken,
- 6. Rundflüge,
- 7. Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden,
- 8. Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als 2000 kp, sowie
- 9. Inlandsflüge.
(2) Für Transatlantikflüge sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung zu entrichten, sofern sie auf den in dieser Anlage bezeichneten Routen geführt werden.
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