§ 3 Fleischuntersuchungs-Laborverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 3.

(1) Die Kenntnisse, welche für die eigenverantwortliche Durchführung von Untersuchungen an den Untersuchungsstellen erforderlich sind, müssen im Anschluß an die praktische Tätigkeit gemäß § 2 durch die Ablegung einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt nachgewiesen werden.

(2) Prüfer gemäß Abs. 1 ist der Instituts- beziehungsweise Anstaltsleiter oder eine von diesem damit beauftragte, fachlich geeignete, in dieser Institution leitend tätige Person. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine vom Prüfer unterfertigte Bestätigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011117

Dokumentnummer

NOR12142145

alte Dokumentnummer

N8199812707O

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