§ 3.
(1) Die Kenntnisse, welche für die eigenverantwortliche Durchführung von Untersuchungen an den Untersuchungsstellen erforderlich sind, müssen im Anschluß an die praktische Tätigkeit gemäß § 2 durch die Ablegung einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt nachgewiesen werden.
(2) Prüfer gemäß Abs. 1 ist der Instituts- beziehungsweise Anstaltsleiter oder eine von diesem damit beauftragte, fachlich geeignete, in dieser Institution leitend tätige Person. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine vom Prüfer unterfertigte Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011117
Dokumentnummer
NOR12142145
alte Dokumentnummer
N8199812707O
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