§ 3 FK-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 3.

(1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

(2) Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zustehende Vergütung auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12060801

alte Dokumentnummer

N4198312241R

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