§ 3 FK-QUAB-V

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2007

Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen

§ 3

(1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.

(2) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration abweichend von Abs. 1 § 27 Abs. 2 letzter Satz und 2a bis 2c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.

(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.

(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

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