§ 3 FJMV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3.

Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

Schlagworte

Datenmerkmale

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009450

Dokumentnummer

NOR40179146

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