Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008072
Dokumentnummer
NOR40143863
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