§ 3 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

2. Hauptstück

Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen

§ 3.

(1) Dieses Hauptstück ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.

(2) Ausgenommen von diesem Hauptstück sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten an den Einzelhandel zur Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder direkt vom Produzenten an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder an Gastgewerbebetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003887

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