Höchstzulässige Dosis
§ 3.
(1) Die durch kosmische Strahlung verursachte effektive Dosis darf bei Einzelpersonen des fliegenden Personals in 12 aufeinanderfolgenden Monaten grundsätzlich nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der effektiven Dosis gemäß Abs. 1 zulässig, sofern in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert und in 60 aufeinanderfolgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Im Falle einer Schwangerschaft darf die effektive Dosis für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079232
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