§ 3 FinStaG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Abwicklung

§ 3.

(1) Die Haftungsübernahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 an die ÖIAG als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. In diesen Vereinbarungen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 1 BHG sind jedenfalls vorzusehen.

(3) Ebenso können Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖIAG umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖIAG die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Die vom Bund nach § 2 Abs. 2 übernommenen Gesellschaftsanteile können an die ÖIAG übertragen werden.

(5) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ÖIAG eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des AktG zu gründen und zu errichten, deren Stammkapital zur Gänze im Eigentum der ÖIAG steht. Der Unternehmensgegenstand hat ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen zu umfassen, die der ÖIAG nach den Abs. 2 bis 4 übertragen werden können. Bei dieser Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sofern in diesem Bundesgesetz auf die ÖIAG Bezug genommen wird, ist darunter auch diese Tochtergesellschaft zu verstehen.

(6) Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach § 20 BWG und § 11b VAG als erfüllt.

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