§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- 1. § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
 - 2. § 2 der Bundesminister für Finanzen betraut.
 
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
