§ 3 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1987

§ 3.

Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel, ausgenommen Milch und Milchprodukte, zu erfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes vernichtet oder beschlagnahmt worden sind bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende Betriebe sind von dem gemäß § 4 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134245

alte Dokumentnummer

N8198710065Y

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